Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen der ABEG Abfallentsorgungsgesellschaft mbH
§ 1 Vertragsabschluss
Der Vertrag
wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber
genannt) und der Firma ABEG Abfallentsorgungsgesellschaft mbH (nachstehend
Unternehmen genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme
der schriftlichen und oder mündlichen Bestellung zu den nachfolgenden
Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand/Eigentumsklauseln
Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges
zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber
für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 9 Tagen und die Abfuhr
des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten
oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Bis zur endgültigen
Entsorgung und/oder Verwertung verbleibt das Eigentum an den durch
den Auftragnehmer übernommenen Abfälle beim Auftraggeber. Die Auswahl
der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage
oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer,
es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist
für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich
der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit
von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen
würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer
ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass alle im Abfall enthaltenen
Gegenstände - soweit möglich - Ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung
(z.B. Teppich als Teppich. o.ä.) wieder zugeführt werden können und
insofern der Entledigungswille bzgl. einer anderweitigen Beseitigung
oder Verwertung nicht mehr gegeben ist. Angaben des Unternehmers
über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte.
Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung
oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder
Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur
verbindlich, wenn Sie von Ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch
in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu drei Stunden von dem
zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich
anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche
gegen den Unternehmer. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen
Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie
möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz/Leerfahrten
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den
Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege
zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum
Befahren mit den erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte
Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der
Untergrund in anderer Weise für das befahren mit schweren LKW geeignet
ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine
Haftung des Unternehmers, es sei denn bei vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge
ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
Bei Abholung der Container hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass
der/die Container frei zugänglich ist/sind. Leerfahrten gehen zu
Lasten des Kunden und werden pauschal mit 50 Euro Brutto (incl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer) abgerechnet.
§ 5 Sicherung des Containers
Der Unternehmer
stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers
gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf
öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche
Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung
ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung
öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse,
Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuheilen, es sei denn der Unternehmer
verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat gegebenenfalls den
Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Beladung der
Container und ggf. LKW/Mindestabrechnungen
In die Container dürfen
nur die bei Auftragerteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden.
Der Auftraggeber ist auf verlangen des Unternehmers verpflichtet,
die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel
zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht
unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen
Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten
hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher
Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. "besonders
überwachungsbedürftige Abfälle" in den Container eingefüllt
werden. Als solche Abfälle gelten die in der "Bestimmungsverordnung
für Abfälle" aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Kosten,
die durch Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem
Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber. Die Container dürfen
nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes/-volumens
beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder
unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Leerfahrten
werden pauschal mit 50 Euro Brutto je Leerfahrt abgerechnet.
§ 7
Schadenersatz
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung
bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn
an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit
die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches
gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Bei
Verlust oder Diebstahl einer Plane wir eine Pauschale von 50,00 Euro
Brutto je Plane durch den Unternehmer an den Auftraggeber berechnet.
Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen
bei der Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle, haftet
der Unternehmer soweit Ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden
nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer
schriftlich angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch
diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies
auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von
Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren
in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den berechtigten,
gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch
geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden
Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Abfallerzeuger
bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung
oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes
an den Unternehmer.
§ 8 Entgelte
Das vereinbarte Entgelt umfasst,
soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung,
die Abholung und das verbringen des Containers zum Bestimmungsort.
Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung
des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung
in Höhe von pauschal Euro 50,00 zu zahlen. Soweit über die Mietdauer
keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen
Containern 10 Kalendertage. Nach dem 20. Nutzungstag wird eine Monatsmiete
je angefangenem Mietwoche von Euro 10,00 fällig. Gebühren und Kosten
die über die eigentlichen Entsorgungskosten hinausgehen, die an der
Abladestelle (z.B. Deponie-, Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen)
oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl.
§ 9) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten.
Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Entgelte
sind, sofern nicht anders angeboten Nettopreise. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen
Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug zu zahlen.
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen
Vorraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung,
sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Unternehmer
darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 2 %
über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank verlangen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit
zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter
Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten
aufgerechnet werden. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse
bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der
Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann
der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen
ablehnen. Für die entstehende Leerfahrt wird zu einem Pauschalpreis
von Euro 50,00 Brutto abgerechnet.
§ 10 Gerichtstand
Gerichtstand
für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des
Unternehmens, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchnehmer
Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist
der Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag
gerichtet war.
§ 11 Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen
dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile
bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind
in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen
zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten
kommen.
Fassung 10/2009